Schwerer Raub: Schreckschusspistole als Waffe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Annahme der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen Einsatzes einer geladenen Schreckschusspistole. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, da die Feststellungen nicht belegten, dass die Pistole nach ihrer Bauart den Explosionsdruck durch den Lauf nach vorne entweichen lässt und damit eine 'Waffe' i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a sei. Eine Durchentscheidung war nicht möglich; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer 'Waffe' im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass nach der Bauart beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck durch den Lauf nach vorne austritt.
Die Feststellungen des Tatrichters müssen konkrete Anhaltspunkte zur Bauart und Funktionsweise des verwendeten Geräts enthalten; ohne solche substantiierten Feststellungen ist die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragfähig.
Das Revisionsgericht darf nicht in Sachentscheidungen eintreten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch ergänzende tatrichterliche Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung möglich ist; in diesem Fall ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine erfolgreiche Revision führt nur zur Aufhebung derjenigen Feststellungen und Rechtsfolgen, die vom festgestellten Rechtsfehler betroffen sind; übrige, rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bleiben bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 19. April 2012, Az: 23 KLs 31/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schreckschusspistole bestehen.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch den Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole (UA S. 9) tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 – 5 StR 233/12).
Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.
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