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BGH·3 StR 11/10·09.02.2010

Besonders schwerer Raub: Schreckschusspistole als Waffe; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei verminderter Schuldfähigkeit durch Genuss von Alkohol

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein LG‑Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und (versuchter) besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie gegen die Unterbringung nach §63 StGB ein. Der BGH hebt Teile des Urteils auf wegen lückenhafter Feststellungen zur Beschaffenheit der eingesetzten Schreckschusswaffe und Mängeln im Maßregelausspruch. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung hinsichtlich Feststellungen zur Schreckschusspistole und zum Maßregelausspruch; Zurückverweisung an anderes Strafgericht zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine geladene Schreckschusswaffe fällt nur dann unter den Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn Feststellungen vorliegen, dass beim Abfeuern der Explosionsdruck aus dem Lauf austritt und die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

2

Zur Annahme der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedarf es konkreter, tragfähiger Feststellungen zur Beschaffenheit und Wirkungsweise der bei der Tat verwendeten Waffe.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruht oder bei bestehender psychischer Störung bereits geringe Alkoholmengen die Steuerungsfähigkeit in krankhafter Weise beeinträchtigen.

4

Fehlen die für die Annahme einer Qualifikation oder die Rechtfertigung einer Maßregel erforderlichen Feststellungen, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 63 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 255 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 21. September 2009, Az: 10e KLs 112 Js 8956/09 (6/09), Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2009 aufgehoben

a) im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe wegen versuchter - richtigerweise: "besonders" - schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. zur Tenorierung BGH NStZ-RR 2009, 377).

3

Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von der Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 48, 197, 201 f.; BGH NStZ-RR 2004, 169). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.

4

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin eine (versuchte) schwere räuberische Erpressung begangen hat, oder eine (versuchte) besonders schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Fall II. 2 b) betrifft, aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

5

2. Darüber hinaus begegnet der Maßregelausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Keinen Bestand kann ... die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB haben. Diese setzt voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger dauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich, wie vorliegend, der Genuss von Alkohol die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr. BGHSt 34, 313 ff.; 44, 369, 373; BGH NStZ-RR 2007, 138). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt; vielmehr ist der gehörte psychiatrische Sachverständige lediglich zur Diagnose einer polyvalenten Abhängigkeit mit den Hauptdrogen Alkohol, Kokain, Heroin, Cannabinoiden gelangt (UA S. 12, 13).

Allerdings kann auch bei einer fehlenden krankhaften Sucht die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB getroffen werden, wenn infolge einer dauerhaften und behandlungsbedürftigen psychischen Störung eine verhältnismäßig geringe Alkoholmenge zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führt oder wenn im Zusammenwirken der psychischen Störung und einer aktuellen Alkoholisierung als Auslöser des nach § 21 StGB relevanten Zustandes schon geringfügige, alltägliche Ereignisse in Betracht kommen (BGHSt 44, 369, 374 ff.; Fischer StGB 57. Auflage § 63 Rdn. 9a m.w.N.).

Auch diese Voraussetzungen ergeben sich jedoch nicht aus den Urteilsgründen. Vielmehr hat die Strafkammer, dem Sachverständigen folgend, lediglich festgestellt, 'dass die Angeklagte aufgrund der Intelligenzminderung und der besonders ausgeprägten emotionalen und sozialen Unreife in erheblicher Weise irritierbar sei, so dass sie unter ungünstigen Rahmenbedingungen die Verhaltenssteuerung im Rahmen der bestehenden Gesetze und Normen kaum noch aufrechterhalten kann (UA S. 14, 15)', wobei aufgrund der bei beiden Taten vorhandenen zusätzlichen mittelgradigen Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit nur noch eingeschränkt vorhanden gewesen sei (UA S. 15). Dies genügt, wie dargelegt, für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Feststellungen, die eine Anordnung nach § 63 StGB rechtfertigen, erscheinen in einer neuen Hauptverhandlung vorliegend nicht ausgeschlossen."

6

Dem schließt sich der Senat an.

BeckerSost-ScheibleMayer
von LienenHubert