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BGH·5 StR 218/24·17.07.2024

Wiedereinsetzung in vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine formell unzureichende Verfahrensrüge nachzubessern, nachdem die Revisionsbegründung und die Zuschrift des Generalbundesanwalts eingegangen waren. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da eine Nachbesserung nach Fristablauf die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlaufen würde. Die Revision bleibt darüber hinaus aus inhaltlichen Gründen ohne Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachbesserung der Verfahrensrüge als unzulässig verworfen; Revision als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung einer formunzulässigen Verfahrensrüge kommt nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.

2

Die nachträgliche Ausbesserung einer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzureichenden Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.

3

Die Durchsetzbarkeit formeller Anforderungen an die Revisionsbegründung dient dem öffentlichen Interesse an einem geordneten und zügigen Verfahrensablauf und kann nach Fristablauf nicht durch Wiedereinsetzung umgangen werden.

4

Wird durch die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung zu Gunsten des Angeklagten festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 6. Dezember 2023, Az: 502 KLs 11/23

vorgehend BGH, 10. Juli 2023, Az: 5 StR 143/23, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 15. November 2022, Az: 547/544 KLs 22/21

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 6. Mai 2024, ihm Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu gewähren, ist als unzulässig zu verwerfen.

2

a) Das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2023 ist dem Verteidiger des Angeklagten am 7. März 2024 zugestellt worden. Mit der am 7. April 2024 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Zustellung der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger des Angeklagten mit dem am 7. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung von Dokumenten zur Begründung der erhobenen Verfahrensrüge beantragt.

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b) Der Antrag ist nicht zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt allenfalls in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250; vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 f.; vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316 f., jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.

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Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision frist- und formgerecht begründet und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Seine Wiedereinsetzung zielt allein auf Ausbesserung der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Mängel seiner nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung der Verfahrensrüge. Dies ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist allerdings unzulässig. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen.

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2. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener