Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und hilfsweise zur Nachholung/nachträglichen Nachbesserung formfehlerhafter Verfahrensrügen. Der BGH verwarf beide Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig und verwies die Revision als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass die Revision bereits frist- und formgerecht von Pflichtverteidigern begründet war und Nachbesserungen nur in Ausnahmesituationen zum Schutz des rechtlichen Gehörs zulässig sind.
Ausgang: Anträge auf Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung und zur Nachbesserung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen; Revision als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Revision bereits frist- und formgerecht durch Verteidiger begründet worden ist.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung nicht formgerechter Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich ist.
Dass den Angeklagten an den Mängeln der Verfahrensrügen kein Verschulden trifft, rechtfertigt für sich genommen keine Wiedereinsetzung zur Nachbesserung; eine solche Praxis würde die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft setzen.
Ergibt die inhaltliche Nachprüfung der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 31. Januar 2020, Az: 323 KLs 28/19
nachgehend BGH, 2. März 2021, Az: 2 StR 267/20, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. Juni 2020, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2020, hilfsweise zur Anbringung von Verfahrensrügen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und sein Antrag vom 6. August 2020, ihm Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrügen zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2020 zu gewähren, ist unzulässig, weil seine Revision bereits von seinen Pflichtverteidigern frist- und formgerecht begründet worden ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt - nicht vor, auch nicht mit Blick darauf, dass die Urteilszustellung an den Wahlverteidiger zunächst nicht bewirkt werden konnte. Durch die sodann erfolgte spätere Zustellung der Urteilsurkunde wurde die Revisionsbegründungsfrist für den Beschwerdeführer insgesamt sogar verlängert.
2. Der weitere Antrag des Angeklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen ist ebenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt ersichtlich nicht vor.
3. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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