Wiedereinsetzungsantrag verworfen; Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um nachträglich nicht formgerecht begründete Verfahrensrügen zu ergänzen. Der BGH hält den Antrag für unzulässig, weil die Revision bereits durch eine frist- und formgerechte allgemeine Sachrüge begründet worden sei. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise zum Schutz des rechtlichen Gehörs in Betracht; ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Revision wird insgesamt als unbegründet verworfen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung nicht formgerecht begründeter Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die Revision bereits frist- und formgerecht durch eine allgemeine Sachrüge begründet worden ist.
Eine Wiedereinsetzung zum Zweck der Ergänzung von Verfahrensrügen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Verfahrenslagen dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich machen.
Fehlende besondere Umstände nach Auffassung der Revisionsinstanz berechtigen nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
Die Unwirksamkeit einer später eingereichten Übermittlung wegen unsicherer Übermittlungswege steht der Wirksamkeit einer bereits frist- und formgerecht begründeten Revisionsbegründung nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 6. Januar 2023, Az: 110 KLs 14/22
Tenor
1. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung zur Nachholung nicht formgerecht begründeter Verfahrensrügen zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag der Angeklagten, mit dem sie zur Ergänzung ihrer durch ihren Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 16. April 2023 erhobenen Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der von ihrem Pflichtverteidiger mit Einlegung der Revision erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19, juris Rn. 1 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von (vollständig begründeten) Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 mwN).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, nicht vor.
2. Die Revision der Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Darauf, dass die Revisionsbegründung des Wahlverteidigers der Angeklagten vom 16. April 2023 nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 [nunmehr: Satz 1], Abs. 4 StPO eingereicht und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden sein dürfte, kommt es nicht an.
| Menges | Meyberg | Herold | |||
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