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BGH·1 StR 301/12·10.07.2012

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung zur formgerechten Nachholung einer unzulässigen Verfahrensrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Heilung formeller Mängel bei Verfahrensrügen und führte Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe. Das BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Revision als unbegründet. Zur Begründung stellte der Senat klar, dass Wiedereinsetzung nur bei Fristversäumnis greift und nicht zur Heilung von Formmängeln dient; Ausnahmen nur bei existenziellem Gehörsdefizit. Zudem fehlten konkrete Beweistatsachen für die Aufklärungsrügen.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 44 StPO setzt eine Fristversäumung voraus und dient nicht der Heilung formaler Zulässigkeitsmängel fristgemäß erhobener Verfahrensrügen.

2

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zur Nachholung einer zunächst formunmäßigen Verfahrensrüge widerspräche der Systematik des Revisionsverfahrens und ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Ausnahmsweise kann Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge nur in besonderen Prozesslagen erfolgen, wenn dies zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) unerlässlich ist.

4

Verfahrens- und Aufklärungsrügen sind unbegründet, wenn sie keine konkreten Beweistatsachen benennen und nicht darlegen, warum das Tatgericht zu den vermissten Beweiserhebungen hätte gedrängt sein müssen.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 45 Abs 1 S 1 StPO§ 45 Abs 2 S 2 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 22. Februar 2012, Az: KLs 90 Js 11725/11 - 17 AK 16/11

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Juni 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Jugendkammer in Pforzheim - vom 22. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 44 StPO:

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.

a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).

b) Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich auch nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden, er sei sich des Formerfordernisses des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einmal bewusst gewesen.

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH wistra 1992, 28). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.

2. Im Übrigen könnten die erhobenen Aufklärungsrügen hier auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen Sachvortrags keinen Erfolg haben. Sie benennen keine konkreten Beweistatsachen, sondern lediglich das Beweisziel. Zudem belegen sie nicht, aus welchen Gründen sich das Tatgericht zu den von der Verteidigung vermissten Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen.

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Jäger Cirener