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BGH·1 StR 8/23·08.03.2023

Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Verfahrensrüge und Revision verworfen (1 StR 8/23)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge und führte Revision gegen das Urteil des LG Tübingen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil nicht dargetan wurde, wann das behauptete Hindernis weggefallen ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Revision wird als unbegründet verworfen; eine nachträgliche Rüge wegen Verwertung einer nicht in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunde nach § 261 StPO wäre erfolglos.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Revision des Angeklagten gegen das LG-Urteil als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, wann das behauptete Hindernis für die vollständige Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen weggefallen ist (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zur Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision bereits fristgemäß mit Sach- und Verfahrensrüge begründet worden ist; Ausnahmen bedürfen näherer Gründe.

3

Eine Rüge, die geltend macht, das Urteil habe eine in der Hauptverhandlung nicht eingeführte Urkunde entgegen § 261 StPO verwertet, ist nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen des § 261 StPO verletzt sind; bloße, nicht substantiiert dargelegte Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 8. August 2022, Az: 8 KLs 47 Js 26374/18 jug (2)

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20 Rn. 14; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeschobene Rüge, das Landgericht habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Geschädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos.

Jäger Richterin am BundesgerichtshofDr. Fischer ist erkrankt und dahergehindert zu unterschreiben. Wimmer Jäger Leplow Allgayer