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BGH·5 StR 102/24·07.05.2024

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Entfallen einer Einziehungsanordnung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg; der BGH verwirft die Revision im Übrigen, nimmt jedoch den Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsanordnung an. Das Gericht stellt fest, dass bei Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB das Eigentum an dem eingezogenen Bargeld auf den Staat übergegangen ist, sodass die Anordnung nach § 55 Abs. 2 StGB gegenstandslos wird. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsanordnung entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen; darüber entscheidet das Gericht, das über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet (§ 55 StGB).

2

Eine frühere Einziehungsentscheidung bleibt im neuen Urteil nur erhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren weitere Vollstreckung bestehen.

3

Wird durch die Rechtskraft der früheren Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Vermögensgegenstand auf den Staat übertragen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist die Einziehungsanordnung im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB gegenstandslos und im neuen Urteil entfallen.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels vollständig zu tragen haben (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 2 StGB§ 73 StGB§ 75 Abs 1 S 1 StGB§ 460 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 55 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2023, Az: 634 KLs 4/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die im vorbenannten Urteil angeordnete Einziehung des „sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 5.668 Euro“ aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro hat zu entfallen.

3

Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Einziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22).

4

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

GerickeReschWerner
Köhlervon Häfen