Themis
Anmelden
BGH·6 StR 523/22·21.02.2023

Revision: Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung und Wegfall von Einziehungsanordnungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/StrafvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit aufgelöster, nachträglich gebildeter Gesamtstrafe und aufrechterhaltenen Einziehungsanordnungen ein. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Heranziehung der Höchstgesamtstrafe auf und ließ die Entscheidung über die neue Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO. Die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, da bei rechtskräftiger Einziehung das Eigentum an Taterträgen auf den Staat übergeht und eine Aufrechterhaltung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich ist.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung und Wegfall der Einziehungsaufrechterhaltung; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe als Einsatzstrafe irrtümlich die höchste (bisherige Gesamt-) Freiheitsstrafe verwendet worden, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen eine mildere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.

2

Die Entscheidung über die neu zu treffende Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wenn die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen und eine Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO nicht erforderlich ist.

3

Feststellungen und Einzelstrafen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben von der Aufhebung des Gesamtstrafenbescheids unberührt und können weiterbestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Bei Anordnung der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen mit Rechtskraft regelmäßig auf den Staat über (§ 75 Abs. 1 StGB); in solchen Fällen ist die Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 460, 462 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 73 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 14. September 2022, Az: 70 KLs 17/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 2022 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen;

b) die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 und unter Einbeziehung der dortigen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erinnern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 – 2 KLs 731 Js 867/12 (2) – aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden Einzelfreiheitsstrafen, sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) herangezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können – ebenso wie die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen hat ebenfalls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau