Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Feststellung der Erledigung einer Einziehungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein; der BGH verwirft die Revision im Übrigen, nimmt jedoch die Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung heraus. Streitpunkt war, ob eine frühere Einziehung im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erneut aufrechtzuerhalten ist. Da mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung kraft § 75 Abs. 1 StGB das Eigentum auf den Staat überging, war die Aufrechterhaltung entbehrlich.
Ausgang: Revision im Übrigen verworfen; Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsanordnung aufgehoben, weil diese durch Rechtskraft und Eigentumsübergang gegenstandslos geworden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben, hat das Gericht, das die nachträgliche Gesamtstrafe bildet, über Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art zu entscheiden; es ist an die Rechtskraft früherer Entscheidungen gebunden.
Ist die frühere Einziehungsentscheidung weiterhin tatsächlich und rechtlich vollstreckbar, ist sie im späteren Urteil aufrechtzuerhalten.
Erlangt eine Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB Rechtskraft und geht damit das Eigentum an den eingezogenen Sachen kraft § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat über, so wird die Einziehungsanordnung gegenstandslos und bedarf keiner Aufrechterhaltung.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO in vollem Umfang auferlegen.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 16. Juni 2022, Az: 516 KLs 4/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 (242 Ds 187/21) angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung der in der Beschlussformel aufgeführten Gegenstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche war nicht auszusprechen.
Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB,13. Aufl., § 55 Rn. 60).
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |