Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der unterbliebenen Maßregelanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die bloße Unterlassung einer Maßregelanordnung für sich keinen anfechtungsbefugten Nachteil (Beschwer) begründet. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen isolierter Anfechtung der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Unterlassung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB begründet für sich genommen keinen anfechtungsbefugten Nachteil (keine Beschwer) und macht die Revision des Angeklagten unzulässig.
Ein Angeklagter kann ein Urteil nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafe keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Maßregel an die Vorinstanz zurückverwiesen und diese entscheidet wiederum gegen die Anordnung, rechtfertigt die isolierte Anfechtung dieser Unterlassung im Revisionsverfahren keine Zulassung des Rechtsmittels.
Die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der Nichtanordnung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schließt abweichende, insoweit substantiiert darzustellende Beschwergründe aus.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 15. Januar 2021, Az: 16 KLs 424 Js 6883/15 (3) R014 VRs 424 Js 6883/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. April 2018 wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2019 (5 StR 435/18) das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN).
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