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BGH·5 ARs 48/22·11.10.2022

Rechtsbeschwerde wegen Nichtzulassung nach §29 EGGVG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob beim BGH eine als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch das Kammergericht. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne vorherige Zulassung durch das angefochtene Beschlussgericht. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht nach §29 Abs.1 EGGVG zugelassen hat und die Nichtzulassung grundsätzlich unanfechtbar ist. Ein nachträglicher Zulassungsantrag beim Strafsenat ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ausgang: Die Rechtsbeschwerde wird mangels Zulassung durch den angefochtenen Beschluss nach §29 Abs.1 EGGVG als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht zugelassen hat.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmetatbestand ist darzulegen.

3

Ein nachträglicher Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Revisions- oder Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen und begründet keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

4

Zur Begründung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde obliegt dem Beschwerdeführer die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen für einen Ausnahmetatbestand, der die Nichtzulassung angreifbar macht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 27. Juli 2022, Az: 6 VAs 21/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen