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BGH·5 ARs 53/22·07.12.2022

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OLG-Verfügung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte am 20.09.2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des OLG Celle vom 11.08.2022. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil gegen das angegriffene Schreiben bzw. die zugrundeliegende Verfügung keine Rechtsbeschwerde statthaft ist. Das Gesetz sehe einen Zulassungsantrag nicht vor und die Verfügung sei kein Beschluss i.S.v. § 29 Abs. 1 EGGVG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OLG-Verfügung als unzulässig verworfen, da keine Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung statthaft ist und das Gesetz keinen Zulassungsantrag vorsieht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur gegen Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift statthaft; gegen Verfügungen oder Schreiben, die keinen Beschluss darstellen, steht die Rechtsbeschwerde nicht zu.

2

Ein gesonderter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen; das Gesetz ersetzt damit nicht durch einen Zulassungsantrag die materielle Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels.

3

Die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels führt zur Verwerfung eines entsprechenden Zulassungsantrags; die bloße Bezeichnung einer Eingabe als "Zulassung der Rechtsbeschwerde" ändert daran nichts.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 11. August 2022, Az: 16 VA 20/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 20. September 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ist zurückzuweisen. Gegen das angegriffene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil es sich dabei und bei der zugrundeliegenden Verfügung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG handelt. Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 5 ARs 48/22).

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch