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BGH·5 ARs 54/22·06.12.2022

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen – Rechtsbeschwerde nicht statthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des OLG Celle. Der BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die angegriffenen Schriftstücke keine Beschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG sind und die Rechtsbeschwerde daher nicht statthaft ist. Zudem sieht das Gesetz keinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht statthaft und Zulassungsantrag gesetzlich nicht vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur gegen Beschlüsse statthaft; gegen bloße Verfügungen oder Schreiben steht sie nicht zu.

2

Ein gesonderter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit unzulässig.

3

Wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kann ein Zulassungsantrag die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht heilen.

4

Bei der Statthaftigkeitsprüfung ist auf die Form und die rechtliche Natur der angegriffenen Entscheidung abzustellen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 11. August 2022, Az: 16 VA 21/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 20. September 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ist zurückzuweisen. Gegen das angegriffene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil es sich dabei und bei der zugrundeliegenden Verfügung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG handelt. Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 5 ARs 48/22).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch