Rechtsbeschwerden wegen Nichtzulassung durch OLG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit zwei Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerden als unzulässig, da das OLG die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und eine Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Rechtsbeschwerden als unzulässig verworfen, weil das OLG keine ausdrückliche Zulassung erteilte und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn die Vorinstanz sie nicht ausdrücklich zugelassen hat.
Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht begründet keinen zulässigen Beschwerdegrund; eine darauf gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern nicht abweichend entschieden wird.
Der Bundesgerichtshof kann die Unzulässigkeit mangels ausdrücklicher Zulassung feststellen, ohne die materielle Rüge inhaltlich zu prüfen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 20. Juli 2022, Az: 1 VAs 4/22
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. Juni 2021, Az: 1 VAs 1/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2021 und vom 20. Juli 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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