Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Zweibrücken sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das OLG die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2 ZPO und wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren nach § 29 Abs. 4 EGGVG setzt die Erfüllung der dortigen Voraussetzungen in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 117 Abs. 2 ZPO voraus.
Fehlende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung rechtfertigen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 31. Mai 2022, Az: 1 VAs 1/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 (Az.: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 ARs 33/22).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 ARs 22/21).
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