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BGH·4 StR 90/22·13.09.2022

Revisionen verworfen; Tenorergänzung wegen Einbeziehung früherer Urteile

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hagen werden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat ergänzt den Urteilstenor des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten A., um klarzustellen, dass in das zitierte LG-Urteil eine frühere Verurteilung des AG einbezogen war. Begründet wurde dies mit dem Recht auf vollständige Kenntnis des Tenorinhalts; von einer Kostenerhebung gegen die Beschwerdeführer des Revisionsverfahrens wird abgesehen, sie haben jedoch dem Nebenkläger entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor hinsichtlich Einbeziehung früherer Urteile für A. ergänzend berichtigt; Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer abweichend geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil durch ausdrückliche Einbeziehung eines früheren Urteils in den Tenor referenziert, ist anzugeben, wenn dieses einbezogene Urteil seinerseits bereits eine frühere Verurteilung einbezieht, soweit dies für die Rechtslage des Verurteilten von Bedeutung ist.

2

Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten kann der Revisionssenat den Tenor eines zugrunde liegenden Urteils klarstellend ergänzen, wenn die ursprüngliche Formulierung die Einbeziehungskette nicht hinreichend wiedergibt.

3

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet steht der ergänzenden Klarstellung des Tenors nicht entgegen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt.

4

Das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen; dennoch können die Beschwerdeführer verpflichtet werden, dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen (vgl. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 17. August 2021, Az: 53 KLs 1/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 (84 Ds 151 Js 246/19 – 168/19) und des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 (51 KLs 400 Js 100/20 – 12/20) verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. – das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 – einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 – 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ergänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe.

QuentinMaatschWeinland
SturmScheuß