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BGH·3 StR 51/23·22.03.2023

Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht; Einbeziehung früherer Verurteilungen

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen gegen das Urteil des LG Krefeld werden verworfen; das Urteil ist jedoch klarstellend zu ergänzen, dass gegen S. zwei frühere Urteile des AG Dorsten einbezogen sind. Das BGH bestätigt, dass der Erziehungsgedanke bei der Jugendstrafzumessung nach §§ 18, 105 JGG zu berücksichtigen ist. Bei Einbeziehung früherer Entscheidungen ist eine eigenständige Neubewertung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorzunehmen und der Tenor muss die einbezogenen Urteile ausdrücklich benennen.

Ausgang: Revisionen verworfen; Tenor des Urteils klarstellend ergänzt um Einbeziehung weiterer Amtsgerichts-Urteile

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung von Jugendstrafen sind der Erziehungsgedanke und die besonderen Anforderungen der §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG zu berücksichtigen; die Urteilsgründe müssen die diesbezügliche Erwägung erkennen lassen.

2

Wird eine frühere rechtskräftige Verurteilung einbezogen, ist diese im Rahmen der Jugendstrafzumessung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eigenständig neu zu bewerten.

3

Der Tenor des Urteils muss bei Einbeziehung früherer Entscheidungen ausdrücklich angeben, welche Urteile einbezogen werden, damit die Rechtsfolgen und die Identität der einbezogenen Entscheidungen klar sind.

4

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt ist; unzureichend begründete Rügen werden nicht zur Sachrüge.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 18 Abs 2 JGG§ 31 Abs 2 S 1 JGG§ 105 Abs 1 JGG§ 18 Abs. 2 JGG§ 105 Abs. 1 JGG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 22. September 2022, Az: 21 KLs 13/22

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. September 2022 werden verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte S. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dorsten vom 25. Januar 2021 (24 Ls - 51 Js 1451/20 - 82/20) und vom 8. November 2021 (24 Ls - 51 Js 1564/20 - 33/21) verurteilt wird.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten S. unter Einbeziehung von früheren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

3

a) Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, juris Rn. 13 ff. mwN). Das Landgericht hat seiner Strafzumessung zwar jeweils vor allem die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt und sich zu dem sich hieraus ergebenden konkreten Erziehungsbedarf eher formelhaft verhalten. Mit Blick insbesondere auf das Alter des im Urteilszeitpunkt bereits erwachsenen Angeklagten S. (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 14 mwN) und die Ausführungen zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten K. stellt dies jedoch hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

4

b) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist außerdem noch hinreichend zu entnehmen, dass sich die Jugendkammer bei der Strafzumessung der aus § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG folgenden Notwendigkeit bewusst war, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten aus den einbezogenen Entscheidungen eigenständig neu zu bewerten (vgl. zu diesem Erfordernis die st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4 mwN).

5

2. Die Jugendkammer hat es allerdings versäumt, im Tenor ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur die Verurteilung durch das Amtsgerichts Dorsten vom 8. November 2021 (24 Ls - 51 Js 1564/20 - 33/21) einbezogen wurde, sondern auch das in jene einbezogene Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 2021 (24 Ls - 51 Js 1451/20 - 82/20). Diese Angabe ist erforderlich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14, juris; vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, juris; vom 13. September 2022 - 4 StR 90/22, juris mwN). Insoweit ist der Tenor klarstellend zu ergänzen.

SchäferBergKreicker
PaulErbguth