Einheitsjugendstrafe: Einbeziehung von Vorverurteilungen
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Darmstadt werden als unbegründet verworfen; der BGH ergänzt den Urteilstenor für den Angeklagten E. und führt die Urteile der AG Rüsselsheim und AG Groß-Gerau als einbezogen auf. Der Senat betont, dass bei Einbeziehung eines früheren Urteils auch bereits in jenem Urteil einbezogene Vorverurteilungen im Tenor genannt werden müssen. Von der Auferlegung der Kosten gegen E. wird nach §74 JGG abgesehen; V. Y. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor für E. dahingehend ergänzt, dass bestimmte Vorverurteilungen einbezogen sind; Kostenentscheidung gemäß §74 JGG getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe ist im Urteilstenor jede Vorverurteilung anzugeben, die in das Strafmaß einbezogen wird, einschließlich solcher, die bereits in einem einbezogenen Urteil enthalten sind.
Unterbleibt die Nennung einer bereits in ein früheres Urteil einbezogenen Verurteilung, kann und muss der Urteilstenor zur Klarstellung ergänzt werden.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Bei jugendlichen Angeklagten kann das Gericht gemäß §74 JGG von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 27. November 2013, Az: 10 KLs 200 Js 10133/13
vorgehend AG Groß-Gerau, 15. Dezember 2008, Az: 35 Ls 240 Js 7965/08
vorgehend AG Rüsselsheim, 9. September 2008, Az: 23 Ds 210 Js 56366/07
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 9. September 2008 (23 Ds -210 Js 56366/07) und des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 15. Dezember 2008 (35 Ls 240 Js 7965/08) verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte V. Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
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