Themis
Anmelden
BGH·4 StR 84/25·20.05.2025

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt sein Urteil, in dem er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Besitz verbotener Gegenstände verurteilt wurde. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach dem KCanG schuldig ist, und verwirft die weitergehende Revision. Das Gericht begründet, dass wegen der Gesetzesänderung der Schuldspruch insoweit klar anzugeben ist; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch insoweit zu bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis (KCanG) geändert; übrige Revision verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch muss eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch gegründet hat; dies gilt auch bei nachträglichem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung.

2

Ist durch Gesetzesänderung die rechtliche Würdigung der Tat betroffen, ist der Schuldspruch trotz seiner Rechtskraft insoweit neu zu fassen, damit die Rechtsgrundlage des Strafausspruchs ersichtlich ist.

3

Bei Änderung der gesetzlichen Strafrahmen durch nachträgliche Normen ist bei der Strafzumessung der einschlägige neue Strafrahmen zu berücksichtigen, soweit die Tat unter die neue Regelung fällt.

4

Nach § 473 Abs. 4 StPO kann es nicht unbillig sein, einem Rechtsmittelsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, wenn dessen Erfolg nur geringfügig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Waffengesetz§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Zweibrücken, 6. November 2024, Az: 6 KLs 4169 Js 13669/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel ausgesprochen und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2023 (4 StR 475/22) das Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe aufgehoben sowie einen Teil der Einziehungsentscheidung entfallen lassen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Der Strafzumessung hat es aufgrund der nunmehr geänderten Gesetzeslage den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (§ 2 Abs. 3 StGB) zugrunde gelegt. Die auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Der Schuldspruch war trotz seiner Rechtskraft infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes teilweise neu zu fassen. Denn im Schuldspruch muss klar zum Ausdruck kommen, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch gegründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 StR 449/24; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 5; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 2 Rn. 12). Danach ist der Angeklagte insoweit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Marks istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Tschakert Gödicke

QuentinRi‘inBGH Marks ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Tschakert
Momsen-PflanzQuentinGödicke