Revision ändert Schuldsprüche wegen Anwendung des Konsumcannabisgesetzes
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentrale Frage war die Anwendung des nach Inkrafttreten milderen Konsumcannabisgesetzes auf bestimmte Taten und die Klarstellung der gesetzlichen Grundlage der Schuldsprüche. Der BGH änderte die Schuldsprüche für vier Taten entsprechend und verworf die übrige Revision. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldsprüche für vier Taten wegen Anwendung des KCanG geändert, übrige Rügen verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer nachteilsmildernden strafrechtlichen Neuregelung ist diese zugunsten des Täters anzuwenden; Schuldspruch und Strafzumessung sind hieran anzupassen.
Schuldsprüche müssen klar erkennen lassen, auf welches Gesetz der Strafausspruch gestützt ist, wenn unterschiedliche gesetzliche Grundlagen in Betracht kommen.
Revisionsrügen sind nur insoweit begründet, als sie Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten aufzeigen; bleiben solche Rechtsfehler aus, ist die Revision zu verwerfen.
Ein bereits rechtskräftig gewordener Einziehungsbeschluss kann in einem späteren Verfahren deklaratorisch wiederholt werden.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 14. Mai 2024, Az: 23 KLs 24/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, die sämtlich das Handeltreiben mit Cannabis betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 30. März 2023 (2 StR 118/22, NStZ 2024, 156) ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, die Einziehungsentscheidung um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für einen Teilbetrag ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe ohne Änderung des Schuldspruchs, nunmehr aber auf der Grundlage des nach § 2 Abs. 3 StGB gegenüber dem im ersten Rechtsgang angewandten § 29a Abs. 1 BtMG milderen § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den rechtskräftigen Einziehungsausspruch deklaratorisch wiederholt.
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten sind die Schuldsprüche betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe nach Maßgabe der für die Fassung von Schuldsprüchen nach dem Konsumcannabisgesetz geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 327/24, Rn. 3) so zu ändern, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch (zutreffend, vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24, Rn. 2) gegründet hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Hinsichtlich der Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe bleibt es bei den im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 1 StR 150/24, Rn. 3).
Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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