Revision: Teilweise Änderung des Schuldspruchs bei Anwendung des KCanG, übrige Revisionen verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH ändert den Schuldspruch des Angeklagten C. dahingehend, dass in zwei Fällen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (in einem Fall zugleich Besitz und Handeltreiben) und in drei Fällen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit nicht geringer Menge festgestellt werden. Ursache war die Heranziehung des milderen KCanG/§2 Abs.3 StGB; der Schuldspruch musste klar auf das angewandte Gesetz Bezug nehmen. Die übrigen Revisionen der Angeklagten werden verworfen; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des C. teilweise stattgegeben (Berichtigung des Schuldspruchs); übrige Revisionen verworfen; Kosten je Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch muss deutlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welches Gesetz bzw. welche Rechtsgrundlage der Strafausspruch gestützt ist; ist dies nicht der Fall, ist der Schuldspruch zu berichtigen.
Wird ein milderes Spezialgesetz herangezogen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB), ist dessen Strafrahmen für die Bemessung heranzuziehen.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung keine zu Gunsten des Angeklagten wirksamen Rechtsfehler ergibt.
Bei nur geringfügigem Erfolg eines Rechtsmittels kann das Gericht die gesamten Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 27. Juni 2025, Az: 6 KLs 4142 Js 580/20 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Besitz von und mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und die Revision des Angeklagten H. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang jeweils wegen einer Vielzahl von Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat der Senat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil jeweils im Schuldspruch geändert und im Straf- und Maßregelausspruch sowie hinsichtlich eines Teils des Einziehungsausspruchs aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs neue Gesamtfreiheitsstrafen gegen die Angeklagten verhängt und jeweils eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten H. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten C. war trotz seiner Rechtskraft teilweise neu zu fassen. Das Landgericht hat die neu zugemessenen Einzelstrafen in den Fällen II.1. und 2. der – insoweit bestandskräftigen – Gründe des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang jeweils dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG entnommen, den es gemäß § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei als das gegenüber § 30a BtMG mildere Gesetz herangezogen hat. Es hat allerdings übersehen, dass infolgedessen der diese Fälle betreffende Schuldspruch der Änderung bedarf, weil in ihm stets klar zum Ausdruck kommen muss, auf welches Gesetz das Gericht den Strafausspruch gegründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 84/25 Rn. 2). Der Senat berichtigt den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, auch dem Angeklagten C. die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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