Konkurrenzverhältnis zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher schwerer Brandstiftung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen und bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung. Er stellt fest, dass die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB) die vorsätzliche schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) nicht verdrängt. Aufgrund verschiedener Schutzgüter können beide Tatbestände tateinheitlich nebeneinander stehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und weiterer Taten als unbegründet verworfen; Tateinheit bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt.
§ 306a Abs. 1 StGB setzt die Inbrandsetzung oder (teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus, was nicht notwendigerweise das Gefährden der Gesundheit eines Menschen im Sinne von § 306a Abs. 2 oder § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB umfasst.
Wegen der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter kann Tateinheit zwischen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) und der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Brandstiftung, die eine Gesundheitsgefährdung betrifft (§ 306a Abs. 2, § 306d Abs. 1 2. Alternative), bejaht werden.
Dass der Strafrahmen eines Tatbestands hinter dem eines anderen zurückbleibt, führt nicht automatisch zur Verdrängung des weniger bedrohten Tatbestands, wenn unterschiedliche Schutzgüter betroffen sind.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 29. August 2014, Az: 22 KLs 4/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit fahrlässiger Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 2. Alternative StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Daher kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 und derjenigen nach § 306a Abs. 2 StGB gegeben sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; MüKoStGB/Radke, 2. Aufl., § 306a Rn. 64; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 306a Rn. 15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB nicht von der vollendeten Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des § 306a Abs. 1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB - ohne zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefährdung - zurückbleibt (vgl. MüKoStGB/Radke aaO § 306d Rn. 4).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender