BGH: Tenoränderung wegen Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein, das ihn wegen schwerer Brandstiftung und Körperverletzung verurteilte. Streitpunkt war, ob die Körperverletzungsdelikte tatmehrheitlich oder tateinheitlich zu behandeln sind. Der BGH stellte wegen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung Tateinheit fest und änderte den Schuldspruch entsprechend; sonst wurde die Revision verworfen. Der Strafausspruch blieb unberührt.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Körperverletzungsdelikte tateinheitlich mit den Brandstiftungsdelikten anzusehen sind; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt zwischen mehreren Straftatbeständen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung vor, begründet dies Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB für die durch dieselbe Ausführung verwirklichten Delikte.
Die rechtliche Anpassung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vornehmen, wenn der Tenor mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmt.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und der Strafausspruch durch die Änderung nicht berührt wird.
Die Angabe der vorsätzlichen Begehungsweise muss nicht gesondert in die Urteilsformel aufgenommen werden; die Tatbezeichnung genügt gemäß § 260 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 23. September 2024, Az: 10 KLs 2070 Js 8164/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch weist einen Rechtsfehler auf, soweit er auf zwei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung lautet.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte nachts das von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Einfamilienhaus in Brand. Seither ist es unbewohnbar. Die Mutter, die sich in ihrem Schlafzimmer aufhielt, und der Nebenkläger, der an ihrer Rettung beteiligt war, erlitten durch den Brand gesundheitliche Schäden.
b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 Nr. 1 und des § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ebenso denjenigen des § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Mutter sowie des Nebenklägers. Allerdings besteht aufgrund der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) nicht nur ungleichartige Tateinheit zwischen den Brandstiftungsdelikten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 556/14, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Konkurrenzen 2), sondern auch gleichartige Tateinheit im Hinblick auf das Körperverletzungsdelikt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1951 – 2 StR 83/50, BGHSt 1, 20; vom 16. Januar 1962 – 1 StR 524/61, BGHSt 16, 397 f.; LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 52-55 Rn. 9 mwN).
c) Da es sich bei der Tenorfassung nicht um ein – der Berichtigung unterliegendes – offensichtliches Versehen handelt (s. UA S. 2 [„Angewendete Vorschriften“], 37), ist der Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern. Der Umstand, dass die idealkonkurrierenden Körperverletzungsdelikte vorsätzlich begangen wurden, braucht in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden (s. allgemein BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 – 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen.
2. Darüber hinaus hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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