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BGH·3 StR 75/20·08.04.2020

Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis bei fahrlässiger und vorsätzlicher Tatbegehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen ein Urteil wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung. Streitpunkt war das Konkurrenzverhältnis zwischen § 306 Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB. Der Senat bestätigt Tateinheit, weil die Normen unterschiedliche Schutzgüter erfassen und sich nicht gegenseitig verdrängen. Vorsatz für die Gesundheitsgefährdung wurde nicht festgestellt; Fahrlässigkeit hingegen lag vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück verworfen; Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB schließt eine gleichzeitig verwirklichte fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB nicht aus; beide Tatbestände können in Tateinheit nebeneinander stehen.

2

§ 306a Abs. 2 StGB ist keine bloße Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB; die Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter, sodass ein Vorrang des einen Tatbestands nicht ohne Weiteres anzunehmen ist.

3

Bei der Konkurrenzprüfung ist auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen abzustellen; führt dies zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz, ist Tateinheit anzunehmen.

4

Fehlt der Nachweis eines Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung Dritter, ist zu prüfen, ob eine haftungsbegründende Fahrlässigkeit vorliegt; eine Gefährdung ist dann als fahrlässige Tat zu würdigen, wenn der Täter die Gefahr hätte erkennen können und müssen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 306 Abs 1 StGB§ 306d Abs 1 Halbs 2 StGB§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB§ 306 Abs. 1 StGB§ 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 24. Oktober 2019, Az: 6 Ks 5/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Der Erörterung bedarf lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der abgeurteilten Straftat des Angeklagten. Insoweit gilt:

3

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte durch den von ihm gelegten Brand zwar ein zu gewerblichen und zu Wohnzwecken genutztes Gebäude teilweise zerstörte, die brandbedingten Beeinträchtigungen aber nicht die zum Wohnen bestimmten Teile des Hauses betrafen. Soweit durch die Rauchentwicklung sowohl die sich im Gebäude aufhaltenden Bewohner als auch die mit Rettungsversuchen befassten Personen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gerieten, hat das Landgericht keinen Vorsatz des Angeklagten feststellen können. Dieser hätte die Gefährdung aber erkennen können und müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb - nur - wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB verurteilt.

4

Diese Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der beiden vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände hält der rechtlichen Überprüfung stand. § 306 Abs. 1 StGB tritt schon deshalb nicht hinter den an die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB anknüpfenden Straftatbestand des § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zurück, weil § 306a Abs. 2 StGB keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99, NStZ-RR 2000, 209). Umgekehrt wird die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB nicht von der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verdrängt. Letztgenannte setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung eines fremden Gebäudes voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter ist vielmehr mit Blick auf die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 2) die Annahme von Tateinheit von fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB und vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 556/14, NStZ 2015, 464).

SchäferPaulAnstötz
SpaniolBerg