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BGH·4 StR 552/15·23.06.2016

Landfriedensbruch: Gesetzeskonkurrenz bei Zusammentreffen mit Sachbeschädigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGesetzeskonkurrenzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung ein. Der BGH hob den tateinheitlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung auf, da §303 StGB hinter der Variante der Gewalttätigkeiten gegen Sachen beim Landfriedensbruch zurücktritt. Sonstige Rügen der Revision wurden als unbegründet oder unzulässig verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung entfällt, sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt eine Tat die Gewalttätigkeiten gegen Sachen beim Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB), tritt die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wegen Gesetzeskonkurrenz zurück.

2

Ein gesetzeskonkurrierendes Delikt kann bei der Strafzumessung als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden.

3

Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte; bleibt dies zu verneinen, bleibt die Strafe unberührt.

4

Revisionsrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung wesentliche Beweismittel nicht vorlegt oder keine substantiierten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung enthält.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs 1 Nr 1 StGB§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 303 StGB§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 30. April 2014, Az: 31 KLs 33/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung – tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der "Gewalttätigkeiten gegen Sachen" in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 – 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.

3

2. Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Die Verfahrensrügen unter Ziff. I.2 (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F. , Seite 2 bis 8) sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidiums D. vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verwertung der Videoversionen 2 und 3 sowie des anthropologischen Gutachtens erhoben hatte.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender