Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein, das ihn u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt; die übrigen Schuldsprüche bestätigte er. Die Aufhebung beruht auf der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB aF, weil dieselben materiellen Tatumstände schwerere Tatbestände erfüllen. Das Strafmaß blieb unberührt, da das entfernte Delikt das Strafmaß nicht bestimmt hat.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Landfriedensbruchs aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB aF schließt eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn dieselben materiellrechtlichen Tatumstände andere Straftatbestände mit höherem Strafrahmen verwirklichen.
Ist Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Landfriedensbruch und anderen, höher bedrohten Tatbeständen gegeben, tritt der Landfriedensbruch zurück und die Verurteilung hiernach ist zu entfernen.
Die Änderung oder Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs erfordert nicht zwingend eine neue Strafzumessung, sofern das entfernte Delikt das festgesetzte Strafmaß nachweislich nicht bestimmt hat.
Ein gesetzeskonkurrenzierend zurücktretendes Delikt kann bei der Strafzumessung grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werden, sofern es ein selbständiges Unrecht darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 22. Mai 2025, Az: 3 KLs 373 Js 68/19 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, mit drei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20, juris) schuldig gesprochen „der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung“. Es hat ihn deswegen mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen Landfriedensbruchs und zur Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nach einer Verfahrensbeschränkung folgende Feststellungen getroffen:
Im Sommer 2015 schlossen sich zahlreiche Personen zur „Freien Kameradschaft Dresden“ (FKD) zusammen, um ihre rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung zu verbreiten und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. Der Angeklagte trat der Gruppierung spätestens am 27. Juli 2015 bei. In der Folge radikalisierte sich die FKD und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende sowie zum Schutz eingesetzte Polizisten körperlich zu attackieren. Nach außen trat sie als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein eigenes Logo und ging unter Nutzung eigener Kommunikationskanäle konspirativ vor. Der Angeklagte beteiligte sich an der Gruppierung bis zu ihrer schleichenden Auflösung Anfang 2016.
Zwischen dem 21. August und dem 18. Oktober 2015 war der Angeklagte bei drei von Mitgliedern der FKD und weiteren Personen gemeinschaftlich unternommenen gewalttätigen Aktionen gegen Polizeibeamte sowie politisch Andersdenkende vor Ort. Zwei dieser von anderen Beteiligten ausgeführten Angriffe, insbesondere durch das Werfen von Steinen und in Deutschland nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen (Fälle III. 2. und 3. der Urteilsgründe), förderte er willentlich und wissentlich.
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ihr steht die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden – im Vergleich zum geltenden Recht milderen (§ 2 Abs. 3 StGB) – Fassung vom 13. November 1998 entgegen. Nach dieser Regelung schied eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe als, wie in § 125 Abs. 1 StGB aF vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht war. So liegt es hier, weil der Angeklagte durch dieselbe materiellrechtliche Tat Straftatbestände verwirklichte, an die höhere Strafrahmen knüpfen. Einen besonders schweren Fall nach § 125a Satz 1 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 1. November 2011, der die gesetzlich bestimmte Gesetzeskonkurrenz ausschließen und damit Tateinheit begründen könnte, hat das Landgericht nicht angenommen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24. März 2011 – 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577; Beschlüsse vom 2. April 2019 – 3 StR 23/19, juris; vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20, juris Rn. 25).
Da mithin der Landfriedensbruch konkurrenzrechtlich zurücktritt, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit dieser seinerseits in der Lage gewesen wäre, die durch dieselbe materiellrechtliche Tat begangenen Sachbeschädigungen zu verdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ferner BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, NStZ 2017, 155).
b) Die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung, die Fälle III. 2. und 3. der Urteilsgründe würden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer materiellrechtlichen Tat verklammert (UA S. 32), stößt zwar wegen der Annahme annähernder Unwertgleichheit zwischen diesem Organisationsdelikt einerseits sowie der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur gefährlichen Körperverletzung andererseits ebenfalls auf rechtliche Bedenken (vgl. zu den auf einen solchen Vergleich anzulegenden Maßstäben BGH, Urteile vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11, 49; vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 59; vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 70; ferner BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – StB 30/25, juris Rn. 43). Dies beschwert den Angeklagten aber nicht.
3. Das Urteil ist deshalb im Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt. Im Hinblick auf die von der Staatsschutzkammer angenommene Tateinheit zwischen allen ausgeurteilten Delikten empfiehlt es sich, den Schuldspruch insgesamt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich neu zu fassen.
4. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Es ist auszuschließen, dass sich die Aufnahme des Landfriedensbruchs in den Schuldspruch auf das festgesetzte Strafmaß ausgewirkt hat. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung dieser Strafbarkeit ersichtlich kein bestimmendes Gewicht beigelegt. Unbeschadet dessen kann das Tatgericht auch ein gesetzeskonkurrierendes Delikt grundsätzlich straferschwerend heranziehen (s. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 – 6 StR 106/55, BGHSt 8, 191, 193; Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, NStZ 2017, 155). Eine Fallgestaltung, in der anderes gilt, weil die Merkmale des verdrängten Gesetzes kein selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189 f.), liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, NJW 1998, 465, 466 f.).
5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Gründen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
6. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Hohoff Berg Anstötz Voigt