Revision verworfen; Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Bochum wegen sexualisierter Straftaten und Besitz/Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Die Sachrüge war unbegründet; der Schuldspruch blieb rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hatte jedoch bei einer Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe nicht bestimmt. Der BGH setzte gemäß §354 Abs.1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz von 1 € und verwarf die Revision als unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe in Fall II.1. nach §354 Abs.1 StPO auf 1 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einer in Tagessätzen bemessenen Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Urteilsgründen, begründet dies einen behebbaren Mangel des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 354 Abs. 1 StPO fehlende oder unbestimmte Festsetzungen des Rechtsfolgenausspruchs ergänzen und insbesondere die Tagessatzhöhe nachträglich festsetzen.
Bleibt die Sachrüge unbegründet, ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten; formelle Mängel im Rechtsfolgenausspruch können hiervon unabhängig korrigiert werden.
Ist keine höhere Bemessung aus dem Urteil ersichtlich, kann der Senat die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 30. August 2023, Az: II-8 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Rechtsfolgenausspruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
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