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BGH·4 StR 537/19·12.03.2020

Zeitige Freiheitsstrafe neben Maßregelanordnung: Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten war auf die Dauer des Vorwegvollzugs beschränkt. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass ein Jahr, vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind; die Revision hatte insoweit Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vollstreckungsbehörde die etwaige ununterbrochene Vollstreckung der seit 27.9.2018 laufenden Untersuchungshaft zur Anrechnung zu prüfen hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs teilweise stattgegeben; Vorwegvollzug auf 1 Jahr 4 Monate und 2 Wochen festgesetzt; Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zeitiger Freiheitsstrafe neben einer Maßregelordnung kann Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen sein.

2

Die Revisionsinstanz kann im Rahmen einer wirksam auf die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkten Revision die im Tenor zu bestimmende Dauer des Vorwegvollzugs abändern.

3

Ist aus den Urteilsgründen ersichtlich, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand, obliegt es der Vollstreckungsbehörde, bei Unklarheiten über Unterbrechungen die vollständige Anrechnung der Untersuchungshaft zu prüfen.

4

Das Revisionsgericht kann Änderungen an der Dauer des Vorwegvollzugs vornehmen, ohne den Vorwegvollzug vollständig aufzuheben.

Zitiert von (21)

21 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs 2 StGB§ 64 StGB§ 67 Abs 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. März 2020, Az: 4 StR 537/19, Urteil

vorgehend LG Essen, 17. Mai 2019, Az: 65 KLs 41/18

nachgehend BGH, 12. März 2020, Az: 4 StR 537/19, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2019 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam auf die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Senat sieht jedoch davon ab auszusprechen, dass der Vorwegvollzug entfällt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 37/16, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233). Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seit dem 27. September 2018 in Untersuchungshaft befindet; es bleibt jedoch unklar, ob die Untersuchungshaft seither ununterbrochen vollzogen worden ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die Frage vollständiger Vollstreckung der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft zu gegebener Zeit zu prüfen haben.

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