Revision wegen BtM-Delikt: Einstufung von Ecstasy und Strafzumessung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet. Streitpunkt war die Bewertung von Ecstasy/MDMA als Droge erhöhter Gefährlichkeit sowie die Strafzumessung unter § 29a Abs. 2 BtMG in Verbindung mit der Beihilfe (§ 27 StGB). Der Senat hält die Gewichtung der übergroßen Menge und der Beihilfe für tragfähig; die Einstufung von MDMA als nur mittel gefährlich war nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gefährlichkeit einer Droge ist nach ihrem Wirkstoff und dessen Gefährdungspotential zu beurteilen; MDMA ordnet sich insoweit in die mittlere Gefährlichkeitsstufe ein und begründet für sich allein keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund.
Die Abgrenzung zu sogenannten "weichen" Drogen kann zur Differenzierung dienen, darf aber nur dann strafschärfende Bedeutung erlangen, wenn das Tatgericht diesen Umstand substantiiert darlegt und angemessen gewichtet.
Ein erhebliches Überschreiten der nicht geringen Menge sowie das erhebliche Gewicht einer Beihilfehandlung sind eigenständige strafschärfende Umstände, die eine höhere Strafzumessung rechtfertigen können.
Eine etwaige Fehlwürdigung einzelner Umstände berührt die Strafzumessung nur, wenn diese Fehler entscheidungserheblich sind; bleibt der strafausschlaggebende Charakter anderer, tragfähiger Erwägungen erhalten, ist die Strafe nicht aufhebungsbedürftig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. März 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 26. Februar 2024, Az: 68 KLs 6/22
nachgehend BGH, 1. April 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschluss
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich betrachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11). Zudem hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um mehr als den Faktor 363 und dem Gewicht der Beihilfehandlung der Angeklagten keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.
Im Übrigen genügt die Begründung zur Strafzumessung auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht innerhalb des von ihm zur Anwendung gebrachten Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG die Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, noch den Anforderungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Tatgericht – trotz des von ihm angenommenen erheblichen Gewichts der Beihilfehandlung – ausschließlich mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB) von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen ist. Es hat den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG, der sich gegenüber dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als für die Angeklagte günstiger erweist, ausdrücklich zu deren Gunsten in Anwendung gebracht.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler