Revision verworfen: Strafzumessung bei Ecstasy (MDMA) und nicht geringer Menge
KI-Zusammenfassung
Der Senat verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Streitgegenstand war die Gewichtung von Ecstasy (MDMA) bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung. Der Senat sieht kein Verkennen des Gefährdungspotenzials von MDMA, betont aber, dass MDMA für sich keinen erheblichen Strafschärfungsgrund darstellt. Etwaige Fehler bei der Würdigung waren unbeachtlich, weil das Landgericht massive Überschreitungen der nicht geringen Menge festgestellt hatte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine rügefähigen Rechtsfehler vorliegen oder festgestellte Fehler das Urteil bzw. das Strafmaß nicht ursächlich beeinflussen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung darf das Gericht Betäubungsmittel nach ihrem Gefährdungspotential abgrenzen; die bloße Klassifizierung von MDMA als stärker gefährlich stellt für sich genommen jedoch keinen wesentlichen strafschärfenden Umstand dar.
Ein etwaiger Fehler in der Würdigung eines strafschärfenden Umstands bleibt ohne Auswirkungen, wenn das Gericht zugleich andere erhebliche strafschärfende Tatsachen festgestellt hat und dem strittigen Umstand keine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde.
Bei erheblichen Überschreitungen der nicht geringen Menge kommt dieser Feststellung in der Strafzumessung erhebliche Bedeutung zu und kann mögliche Bewertungsfehler hinsichtlich anderer Umstände verdrängen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. März 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschluss
vorgehend BGH, 5. März 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 26. Februar 2024, Az: 68 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich betrachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11). Auch hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um das 90-fache (Fall II. 10. der Urteilsgründe) bzw. mehr als die Faktoren 186 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und 100 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler