Strafzumessung bei schwerem Kindesmissbrauch: Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei strafschärfender Berücksichtigung eines Qualifikationsmerkmals
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Strafzumessung wegen mehrerer Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH hebt die Einzelfreiheitsstrafen in zwei Fällen und damit die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht strafschärfend ein bereits als Qualifikation verwirklichtes Eindringen berücksichtigt hat. Dies verletzt § 46 Abs. 3 StGB (Doppelverwertungsverbot). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Einzelfreiheitsstrafen in zwei Fällen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein bereits als Tatbestandsqualifikation verwirklichtes Merkmal nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.
Die Verwertung eines Qualifikationsmerkmals zur Feststellung der Tatbestandsseite schließt seine gleichzeitige Berücksichtigung als Strafschärfungsgrund aus.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte strafschärfende Verwertung eines Tatbestandsmerkmals die Bemessung des Einzelstrafenmaßes beeinflusst hat, sind die betroffenen Einzelfreiheitsstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Einzelfreiheitsstrafen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; die bisherigen Feststellungen bleiben insoweit bestehen, ein neuer Tatrichter kann ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Baden-Baden, 19. Mai 2016, Az: 206 Js 1599/11 jug 3 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Mai 2016 im Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei drei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2017 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat minder schwere Fälle gemäß § 176a Abs. 4 - 2. Alt. - StGB verneint. Bei dieser Abwägung und bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu einem Eindringen in den Körper der geschädigten Nebenklägerin gekommen ist. Damit hat es die Verwirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 10).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Soweit das Landgericht hingegen den Zeitablauf nach der Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103, 104), schließt der Senat ein bestimmendes Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus.
Die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zuständige Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
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