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BGH·4 StR 316/23·17.01.2024

Teilaufhebung wegen Doppelverwertung bei Strafzumessung im Sexualstrafverfahren

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob Einzelstrafen in mehreren Fällen sowie die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzte. Insbesondere wurde eine tatbestandsqualifizierende Penetration zugleich strafschärfend berücksichtigt. Die Sache wird zur neueren Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Einzel- und Gesamtstrafen in mehreren Fällen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, einen Tatbestandsbestandteil oder eine Tatbestandsqualifikation, die bereits die Strafbarkeit oder die Qualifizierung begründet, erneut als strafschärfenden Umstand zu verwerten (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).

2

Die Verneinung eines minder schweren Falls und zugleich die Berücksichtigung desselben tatsächlichen Umstands als strafschärfendes Merkmal stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar.

3

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe durch eine rechtsfehlerhafte Doppelverwertung beeinflusst ist, sind die betroffenen Einzelstrafen und hierauf beruhend der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafen erfordert nicht zwingend die Aufhebung der den Strafen zugrunde liegenden Feststellungen; diese können weiterbestehen und vom Tatrichter ergänzt werden, soweit sie nicht im Widerspruch zur neuen Entscheidung stehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 176a Abs. 4 StGB aF§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 5. April 2023, Az: 5 KLs 23/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2023 im Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6. bis 11. und 16. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 4. der Urteilsgründe), drei Jahren (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und drei Jahren und sechs Monaten (Fälle II. 6.-11. und 16. der Urteilsgründe) verurteilt worden. Minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB aF hat die Jugendkammer verneint. Bei dieser Prüfung sowie bei der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu „einem Eindringen in den Körper des Kindes“ gekommen ist. Damit hat sie die Verwirklichung der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF strafschärfend verwertet und gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 526/16, juris Rn. 2).

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht.

4

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

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QuentinScheußMomsen-Pflanz
MaatschRi‘inBGH Marks ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Quentin