Themis
Anmelden
BGH·3 StR 193/21·24.08.2021

Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Strafzumessung bei Eindringen mit einer Sache; Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Internetveröffentlichung von Sitzungsterminen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern ein; die Revision wird verworfen, der Schuldspruch jedoch in Teilen zuungunsten des Angeklagten geändert. Der BGH verneint eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch fehlerhafte Internetkennzeichnung, da die Terminsrolle am Saal ausreichende Information bietet. Zur Strafzumessung stellt der Senat klar, dass das Eindringen mit einer Sache nicht automatisch höher zu werten ist und eine Doppelverwertung zu vermeiden ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch in Teilen zuungunsten des Angeklagten geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlerhafte Kennzeichnungen von Hauptverhandlungsterminen auf der Internetseite des Gerichts begründen nicht ohne Weiteres eine vorschriftswidrige Beschränkung der Öffentlichkeit; maßgeblich ist der Aushang der Terminsrolle am Verhandlungsort.

2

Eine ergänzende Internetterminübersicht stellt lediglich einen Service dar und begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz; anders kann bei irreführenden Hinweisen im Gerichtsgebäude zu entscheiden sein.

3

Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, dass Tatbestandsmerkmale, die den Qualifikationstatbestand bilden, zugleich als strafschärfende Umstände verwertet werden (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).

4

Das Eindringen mit einer Sache rechtfertigt nicht generell eine höhere Strafzumessung als das Eindringen mit einem Körperteil; eine abweichende Bewertung setzt das Vorliegen besonderer Gefährlichkeit oder spezifischer Schmerzen voraus.

5

Das Verbot der reformatio in peius betrifft primär Art und Höhe der Rechtsfolgen; eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Tatbestands durch das Revisionsgericht ist möglich, sofern die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden (vgl. § 358 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB§ 169 GVG§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 6 StPO§ 176 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 15. Januar 2021, Az: 34 KLs 4/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Januar 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang "des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen" schuldig gesprochen und deswegen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu seinen Ungunsten zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

1. Die zwei Verfahrensbeanstandungen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. Zur Rüge der vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat:

3

Nach dem Revisionsvorbringen waren im Internetauftritt des Landgerichts zwei Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung unzutreffend als "nicht öffentlich" gekennzeichnet, wohingegen die Terminsrolle vor dem Saal über die Öffentlichkeit der beiden Sitzungen informierte. Der Beschwerdeführer besorgt, interessierte Personen könnten sich aufgrund der Falschangaben auf der Website erst gar nicht zu Gericht begeben haben, um dort feststellen zu können, dass die Öffentlichkeit zu der jeweiligen Sitzung Zutritt hatte.

4

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Möglichkeit, von der Durchführung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort Kenntnis zu erlangen, wird durch eine Terminsrolle am Sitzungssaal ausreichend gewährleistet (s. KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 169 GVG Rn. 7; MüKoStPO/Kulhanek, § 169 GVG Rn. 13; SSW-StPO/Quentin, 4. Aufl., § 169 GVG Rn. 10; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 169 GVG Rn. 23). Eine Aufstellung sämtlicher an einem Tag stattfindender Sitzungstermine auf der Website des Landgerichts stellt nur einen zusätzlichen Service dar, dem nicht dieselbe Verbindlichkeit wie einem Aushang am Verhandlungsraum zukommt. In Anbetracht des reduzierten Informationsgehalts der - vorliegend zu beurteilenden - Internetveröffentlichung gilt dies umso mehr. Solche fehlerbehafteten Hinweise auf der Website begründen deshalb grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Öffentlichkeitsmaxime nach § 169 GVG.

5

Dahinstehen kann, ob und inwieweit unzutreffende Angaben in einem - zur Terminsrolle am Sitzungssaal hinzutretenden - Überblicksaushang im Gerichtsgebäude, namentlich im Eingangsbereich, zu einer vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit führen können.

6

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe:

7

Nach den vom Landgericht zu diesem Fall getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte mit einem Vibrator in die Scheide der zehnjährigen Nebenklägerin ein. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB als auch bei der Bestimmung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe einen "Gegenstand eingeführt" (UA S. 22).

8

Diese Erwägung stößt auf rechtliche Bedenken. Soweit sie sich auf ein Eindringen in den Körper bezieht, wird die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend gewertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (s. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306; vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 10; vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 440/14, juris Rn. 4; vom 29. März 2017 - 4 StR 526/16, juris Rn. 2). Soweit die Erwägung auf die Verwendung eines Gegenstands für die Tatbestandsverwirklichung abstellt, wird außer Acht gelassen, dass das Eindringen mit einer Sache nicht per se einen höheren Unwert aufweist als dasjenige mit einem Körperteil (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12, aaO; ferner BeckOK StGB/Ziegler, 50. Ed., § 176a Rn. 26). Im Einzelfall kann zwar Abweichendes gelten, so etwa, wenn von dem Gegenstand eine ihm eigentümliche Gefahr ausgeht oder die Verwendung mit spezifischen Schmerzen verbunden ist. Derartiges ist aber hier nicht festgestellt (s. insbesondere UA S. 14).

9

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist - namentlich im Hinblick auf die weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelfreiheitsstrafen - auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen oder im Rahmen des Regelstrafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das Einführen eines Gegenstands nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hätte.

10

3. Der Schuldspruch weist indes einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

11

Das Landgericht hat zum Fall II. 5. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit der zehnjährigen Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durchführte. Da er für diese Tat im ersten Rechtsgang lediglich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden war, hat sich die Strafkammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO daran gehindert gesehen, ihn des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

12

Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Verbot der reformatio in peius steht der Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 2). Seine Wirkung beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat (s. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308, 310; ferner KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18).

13

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (zur Tenorierung s. im Übrigen BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Die Vorschrift des § 265 StPO ist nicht verletzt, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der - zu den Tatvorwürfen schweigende - Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub und istdeshalb gehindert zuunterschreiben. Berg RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Berg Erbguth Voigt