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BGH·4 StR 456/23·12.03.2024

Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses; Einziehung: Haftung als Gesamtschuldner

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und Einziehungsanordnung ein; das Landgericht hatte die Revision als unbegründet verworfen. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Revisionsbegründungsfrist mangels wirksamer Zustellung nicht begonnen hatte. Der Einziehungsausspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; sonstige Rügen wurden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verwerfungsbeschluss aufgehoben und Einziehungsausspruch zur Haftung als Gesamtschuldner geändert; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann in einen Antrag auf Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses nach § 346 StPO umzudeuten sein; dieser Rechtsbehelf ist statthaft und kann bereits mit Erlass der Entscheidung geltend gemacht werden.

2

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils; ist vor Fertigstellung des Protokolls nach § 273 Abs. 4 StPO keine wirksame Zustellung erfolgt, läuft die Frist nicht an.

3

Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch von Amts wegen ändern, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen.

4

Die Anordnung der Einziehung kann die Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner begründen, wenn bei Mittätern faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute bestanden hat.

5

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision ist es sachgerecht, die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer gemäß § 473 StPO aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 273 Abs. 4 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 2. Februar 2023, Az: 51 KLs 17/22

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 8. Mai 2023 wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Februar 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes in zwei Fällen sowie vorsätzlichen „unerlaubten“ Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten binnen Wochenfrist Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 hat das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es nicht begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 hat der Verteidiger beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Im weiteren Verfahren ist die erneute Zustellung des Urteils veranlasst worden, nachdem das Hauptverhandlungsprotokoll am 28. August 2023 fertiggestellt worden war. Der Verteidiger hat daraufhin das Rechtsmittel (erneut) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

2

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 8. Mai 2023 umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2021 – 5 StR 90/21 Rn. 2). Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt. Unschädlich ist insoweit, dass der Antrag vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt worden ist, denn statthaft ist er bereits ab Erlass der Entscheidung (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Auflage, § 346 Rn. 8; Franke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 346 Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973, BGHSt 25, 187 [Einspruch]). Er hat auch in der Sache Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war. Mangels wirksamer Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) hatte die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 112/23 Rn. 6).

3

2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet, denn nach den Feststellungen hatten auch seine an den Tatorten jeweils anwesenden Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 2 StR 592/19 Rn. 2; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 Rn. 7, 11). Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – 4 StR 96/23 Rn. 7).

5

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

BartelScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz