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BGH·5 StR 112/23·04.07.2023

Revision wirksam zurückgenommen; Aufhebung der Verwerfung wegen unwirksamer Zustellung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt und diese in einer Hauptverhandlung sowie per Schriftsatz zurückgenommen. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden sei. Der BGH hebt den Beschluss auf und stellt fest, dass die Revision wirksam zurückgenommen wurde, da die Revisionsfrist wegen unwirksamer Zustellung (fehlende Unterschrift im Protokoll) nicht zu laufen begonnen hatte und die Rücknahme auch im Rahmen einer Verständigung wirksam ist.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Feststellung, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt nur mit wirksamer Zustellung des angefochtenen Urteils; eine unwirksame Zustellung setzt die Frist nicht in Lauf (§ 345 Abs.1 StPO).

2

Fehlt bei der Zustellung des Urteils die erforderliche Unterschrift der die Niederschrift führenden Justizbeschäftigten, ist die Zustellung nach § 273 Abs.4 StPO unwirksam für den Fristbeginn.

3

Die Verwerfung einer Revision nach § 346 Abs.1 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist infolge unwirksamer Zustellung nicht zu laufen begonnen hat.

4

Eine im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich wirksam und steht dessen Wirksamkeit nicht entgegen.

5

Die Feststellung der wirksamen Rücknahme durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn die materielle Voraussetzung für die Rücknahme vorliegt und das erstinstanzliche Verwerfungsurteil auf diesen Fehler gestützt wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 273 Abs. 4 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 257c StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 27. Januar 2023, Az: 541 KLs 6/22

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2023, durch den die Revision des Angeklagten vom 4. Oktober 2022 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen Raubes unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt.

2

Gegen das am 28. September 2022 verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 4. Oktober 2022 Revision eingelegt. Am 19. Januar 2023 hat er in einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten im Rahmen einer Verfahrensverständigung die Rücknahme des Rechtsmittels zu Protokoll erklärt. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 hat sein Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach gegenüber dem Landgericht Berlin erneut die Rechtsmittelrücknahme erklärt.

3

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2023 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte am 31. Januar 2023 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen.

4

Der Antrag ist zulässig und begründet.

5

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist aufzuheben.

6

Hierbei kann offenbleiben, ob die am gleichen Tag an das Gericht übersandte Rücknahme des Rechtsmittels schon vor Erlass des Beschlusses eingegangen war, denn die Revisionsbegründungsfrist war jedenfalls nicht abgelaufen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, das angefochtene Urteil nicht wirksam zugestellt war (§ 273 Abs. 4 StPO). Denn es fehlte die Unterschrift der Justizbeschäftigten, welche am 27. September 2022 das Hauptverhandlungsprotokoll geführt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57). Erst auf Veranlassung des Generalbundesanwalts vom 13. März 2023 wurde die Unterschrift nachgeholt und das Urteil am 31. März 2023 erneut zugestellt. Die erste Zustellung des Urteils am 19. Dezember 2022 konnte die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht in Lauf setzen. Die Revision durfte deshalb nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

7

Dass die Rechtsmittelrücknahme im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) vereinbart worden war, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).

8

2. Zudem war die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festzustellen.

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