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BGH·4 StR 232/24·14.08.2024

Revision unzulässig verworfen; Verwerfungsbeschluss wegen Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte Revision via besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein; das Dokument wurde jedoch nicht vom beigeordneten Pflichtverteidiger signiert und abgesandt. Der BGH prüfte, ob die Einlegung formgerecht erfolgt war und verwirft die Revision als unzulässig. Gleichzeitig hebt der BGH den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts auf, da der Wiedereinsetzungsantrag nach § 300 StPO umzudeuten und statthaft war.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen; zugleich Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts wegen Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Übermittlung eines elektronischen Rechtsmittels über das besondere Anwaltspostfach muss das Dokument von der verantwortlichen Person signiert und von derselben Person abgesandt werden; eine Einlegung „in Vertretung“ durch einen anderen Anwalt genügt diesen Anforderungen nicht.

2

Die Befugnis eines beigeordneten Pflichtverteidigers zur Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte wirksam auf einen anderen Anwalt derselben Bürogemeinschaft übertragen werden.

3

Das Tatgericht kann die Fristwahrung der Revisionsbegründung feststellen, die Entscheidung über die Unzulässigkeit (Verwerfung) der Revision hingegen obliegt dem Revisionsgericht.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nach § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses umzudeuten sein; ein solcher Antrag ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO statthaft und kann zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses führen, wenn die Revision wegen Formmängeln unwirksam war.

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 32d Satz 2 StPO, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV§ 300 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 25. September 2023, Az: 20 KLs 28/21

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land­gerichts Bielefeld vom 25. September 2023 wird als unzu­lässig verworfen.

2. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 2024 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt A. über sein besonderes Anwaltspostfach am 29. September 2023 in Vertretung für den beigeordneten Verteidiger, Rechtsanwalt J. aus derselben Bürogemeinschaft, Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 18. März 2024 hat das Landgericht das Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 29. November 2023 eine Begründung der Revision innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nicht eingegangen war. Nach Empfangnahme der Entscheidung am 3. April 2024 hat der Pflichtverteidiger mit beim Landgericht am 5. April 2024 eingegangenem Schriftsatz unter Hinweis auf ein Kanzleiverschulden beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

2

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO eingelegt worden ist. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) – wie vorliegend geschehen – muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und von derselben Person (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV) abgesandt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN). Dies ist vorliegend nicht geschehen, denn das an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument der Revision ist nicht von Rechtsanwalt J. als beigeordnetem Verteidiger signiert und über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelt worden, sondern „in Vertretung durch A. Rechtsanwalt“ über dessen Postfach. Auf diesen konnte Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger seine Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung aber nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19 Rn. 2 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt A. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21 Rn. 2). Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2024 hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten. Die Verwerfung der Revision obliegt insoweit allein dem Revisionsgericht, denn die Prüfungskompetenz des Tatgerichts erstreckte sich nur auf die Frage, ob die Revision fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 346 Rn. 3 mwN; BeckOK-StPO/Wiedner, 52. Ed., § 346 Rn. 3).

3

2. Zudem war der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 2024 aufzuheben. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 18. März 2024 umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 456/23 Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2021 – 5 StR 90/21 Rn. 2; Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 3). Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt. Er führt auch zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, denn das angegriffene Urteil war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aufgrund der unwirksamen Revisionseinlegung bereits rechtskräftig.

QuentinScheußMarks
BartelDietsch