Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legt Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein und erhebt gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger selbst, sondern 'pro absente' von einem bevollmächtigten Kollegen unterzeichnet wurde. Eine wirksame Vertretung nach § 53 Abs. 2 BRAO ist nicht dargetan. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen; sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unbegründet verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift nach § 345 Abs. 2 StPO muss vom Pflichtverteidiger selbst unterzeichnet sein; eine Unterzeichnung 'pro absente und in Vollmacht' durch einen anderen Rechtsanwalt genügt den Formvorschriften nicht.
Eine Übertragung der Unterschriftsbefugnis auf einen anderen Anwalt ist nur wirksam, wenn der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO handelt und hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Ist die Revisionsbegründung formwidrig unterzeichnet, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision; die formelle Mangelhaftigkeit kann nicht durch materielle Prüfung geheilt werden.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zulässig; ihr Erfolg setzt voraus, dass die Kostenfestsetzung rechtlich fehlerhaft ist, andernfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 25. Februar 2019, Az: 501 KLs 17/18
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beanstandet sie mit ihrer sofortigen Beschwerde die Kostenentscheidung des Urteils. Die Revision ist unzulässig, die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).
Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist in zulässiger Weise erhoben worden, jedoch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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