Revision im Sicherungsverfahren: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve ein. Die zentrale Frage war, ob die Revisionsbegründungsschrift formgerecht vom Pflichtverteidiger unterzeichnet war. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Schrift von einer Kollegin "pro abs. Dr. S." unterzeichnet wurde ohne wirksame Übertragung oder eigene Wahlverteidigerstellung. Mitbestimmt wurde, dass das Wahlmandat mit Bestellung als Pflichtverteidiger erloschen ist; der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht formgerecht vom Pflichtverteidiger unterzeichnet war (Unterschrift "pro abs." ohne wirksame Befugnisübertragung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift muss gemäß § 345 Abs. 2 StPO vom Unterzeichner selbst (bzw. von einem hierzu wirksam Bevollmächtigten) formgerecht unterzeichnet sein; fehlt dies, ist die Revision unzulässig.
Eine wirksame Stellvertretung des Pflichtverteidigers setzt voraus, dass die vertretene Person ihre Befugnisse wirksam übertragen hat; eine alleinige Unterzeichnung durch eine Kollegin begründet diese Befugnis nicht ohne Nachweis.
Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger endet ein zuvor bestehendes Wahlmandat; dadurch erlischt die zivilrechtliche Vollmacht des bisherigen Wahlverteidigers zur Prozessvertretung.
Die Unterzeichnung mit dem Zusatz "pro abs." macht deutlich, dass die Unterzeichnende im Namen des Pflichtverteidigers handelt; dies begründet nicht ohne weiteres eine eigene Verteidigerstellung oder eine wirksame Vertretungsmacht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 22. März 2016, Az: 170 KLs 21/15
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. März 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. S. , sondern "pro abs. Dr. S. " von der in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin H. unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, juris Rn. 2 mwN).
Rechtsanwalt Dr. S. war entgegen seiner Auffassung auch nicht - gleichzeitig neben dem Pflichtmandat - als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin H. ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. S. eine vom 18. September 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14. Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13, juris Rn. 2).
Schließlich hat Rechtsanwältin H. die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. September 2014 jeden der in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte "zur Einzelvertretung" in der gegen ihn anhängigen Strafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift unter die Revisionsbegründung "pro abs. Dr. S. " eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwältin H. nicht als Wahlverteidigerin des Beschuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. S. .
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