Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem Strafbefehl und der zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits abgelaufenen Sperrfrist
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Berufungsurteil, insbesondere gegen die Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem vorangegangenen Strafbefehl und die Bildung von Gesamtstrafen. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, nahm jedoch die Maßgabe, dass die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl angeordneten Fahrerlaubnisentziehung entfällt. Das Gericht stellte klar, dass die Entziehung mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wird und bereits abgelaufene Sperrfristen (§ 69a StGB) nicht durch § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten werden können.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Aufrechterhaltung der im Strafbefehl angeordneten Fahrerlaubnisentziehung entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die durch Strafbefehl angeordnet wird, tritt mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls in Kraft und bedarf im nachfolgenden Urteil keiner erneuten Aufrechterhaltung.
Eine vor Erlass des späteren Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist nach § 69a StGB kann nicht durch eine nachträgliche Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB wiederbelebt werden.
Maßnahmen, die infolge der Rechtskraft eines früheren Titels als erledigt gelten, sind im Rahmen einer Nachprüfung nicht erneut zu treffen.
Die Revision ist bei Fehlen entscheidungserheblicher Rechtsfehler, die dem Angeklagten nachteilig sind, als unbegründet zu verwerfen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 8. Juni 2021, Az: 37 KLs 27/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28. August 2020 (5 Cs 253 Js 424/20 – 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis „nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit „erledigt“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2020 – 6 StR 102/20; vom 11. September 2019 – 2 StR 325/19 und vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15 Rn. 3 mwN; jew. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 – 4 StR 606/09 Rn. 21 [insoweit in BGHSt 55, 65 nicht abgedruckt] und vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02, juris Rn. 9).
Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß