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BGH·4 StR 349/25·02.12.2025

Revision verworfen: Sperre zur Wiedererteilung bestätigt, Einziehungsbetrag berichtigt

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung und FahrerlaubnismaßnahmenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen als unbegründet. Die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus einem früheren Strafbefehl wird aufrechterhalten, die Entziehung des Führerscheins und dessen Einziehung entfallen als erledigt. Zudem wurde der in das Urteil aufzunehmende Einziehungsbetrag auf 69.945 € berichtigt; die Urteilsformel war entsprechend anzupassen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Sperre zur Wiedererteilung aufrechterhalten, Entziehung/Einziehung des Führerscheins entfällt, Einziehungsbetrag 69.945 € berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins), die durch einen vorangegangenen Strafbefehl mit dessen Rechtskraft wirksam geworden sind, gelten im späteren Verfahren als erledigt; insoweit bedarf es keiner erneuten Anordnung im Urteil.

2

Soweit eine Maßnahme im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt ist (hier: Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis), ist die Urteilsformel entsprechend neu zu fassen beziehungsweise aufrechtzuerhalten.

3

Die Urteilsformel kann hinsichtlich des festzusetzenden Einziehungsbetrags in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden.

4

Die Verwerfung der Revision als unbegründet ist möglich, wenn die Rügen des Angeklagten die Substanz des angefochtenen Urteils nicht in einer Weise angreifen, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 21. März 2025, Az: 6 KLs 13/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 (728d Ds 43/24) aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt;

b) ein Betrag in Höhe von 69.945 Euro eingezogen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit „erledigt“ waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 387/21, juris; Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.

Zudem war die Urteilsformel hinsichtlich des Einziehungsbetrags in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks