Revision teilw. stattgegeben: Einbeziehung eines Strafbefehls in die Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung materiellen Rechts und verlangt die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit. Der BGH prüft das Urteil und ändert den Strafausspruch insoweit, dass ein vorinstanzlicher Strafbefehl in die Gesamtstrafe einbezogen wird, da der Vollstreckungsstand im Urteil fehlte. Die übrige Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch dahingehend geändert, dass ein vorinstanzlicher Strafbefehl in die Gesamtstrafe einbezogen wird; übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der Vollstreckungsstand vorbestehender Sanktionen zu ermitteln; unterbleibt diese Feststellung, kann der Strafausspruch zu berichtigen sein, weil hieraus eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB folgen kann.
Wird ein vor dem Urteil rechtskräftig gewordener Strafbefehl nicht im Urteil hinsichtlich seines Vollstreckungsstands dargestellt, begründet dies die Notwendigkeit einer Berichtigung des Strafausspruchs.
Die Aufrechterhaltung einer Sperrfrist nach § 69a StGB im Urteil ist entbehrlich, wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist.
Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist nur geboten, wenn konkrete, durch das Gericht zu berücksichtigende Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit vorliegen; bloße Rügen ohne solche Anhaltspunkte rechtfertigen kein Gutachten.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 22. Februar 2022, Az: II-5 KLs 19/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 2022 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Juli 2020 (81 Cs 232 Js 391/20 ‒ 225/20) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ‒ aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ‒ weder zum Schuldspruch noch zur Bemessung der Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgegenüber bedarf der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Berichtigung. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen sind hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Juli 2020 lückenhaft. Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Strafbefehl vor Erlass des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rechtskraft erlangt hat; zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls verhält sich das Urteil hingegen nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aus der dort verhängten Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen und den Einzelfreiheitsstrafen für die hier verfahrensgegenständlichen Taten nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (§ 55 StGB). Zur Vermeidung jeder Beschwer des Angeklagten ändert der Senat den Strafausspruch deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Einer Aufrechterhaltung der in dem Strafbefehl angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB bedarf es nicht, weil diese bereits abgelaufen ist (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ‒ 4 StR 387/21 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den hierdurch entstandenen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten.
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