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BGH·4 StR 372/23·15.11.2023

Bestellung einer Beiständin der Nebenklägerin nach §397a Abs.1 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin beantragte die Bestellung einer Rechtsanwältin als Beistand; das Ersuchen ist als Antrag nach §397a Abs.1 StPO auszulegen. Der BGH gab dem Antrag statt, weil die Strafkammer Anhaltspunkte dafür sah, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und ein versuchtes Tötungsdelikt verwirklichte. Ein strafbefreiender Rücktritt steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung einer Beiständin nach §397a Abs.1 StPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ersuchen der Nebenklage ist als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach §397a Abs.1 StPO auszulegen, wenn es entsprechende Bitten erkennen lässt.

2

Die Bestellung eines Beistands nach §397a Abs.1 Nr.2 StPO ist zu bejahen, wenn die Strafkammer Anhaltspunkte hat, dass dem Beschuldigten eine mit schwerer Gewalt verbundene Tat oder ein versuchtes Tötungsdelikt zur Last fällt.

3

§397a Abs.1 StPO ist auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbar.

4

Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts schließt nicht aus, dass zugleich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer versuchten rechtswidrigen Tat im Sinne der §§211, 212 StGB bestehen und damit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sein können.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 397a Abs. 1 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 211 StGB§ 212 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 10. März 2023, Az: 33 KLs 30/22

Tenor

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin F. aus D. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

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Dr. Quentin

3

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof