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BGH·4 StR 386/24·22.10.2024

BGH: Nebenklageanschluss in Revision; Revision des Angeklagten unbegründet abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat V. H. den Anschluss als Nebenklägerin in der Revisionsinstanz zuerkannt und auf ihren Antrag Rechtsanwältin G. H. als Beistand bestellt. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellte fest, dass eine formwirksame Anschlusserklärung noch in der Revision möglich ist (§ 32d Abs.1 S.2 StPO) und dass ein strafbefreiender Rücktritt die Annahme eines Versuchs nicht notwendigerweise ausschließt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Nebenklägerin zum Anschluss berechtigt und Beistand bestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschlusserklärung nach § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO kann auch noch in der Revisionsinstanz wirksam abgegeben werden, wenn sie den formellen Anforderungen genügt.

2

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin richtet sich nach § 395 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO; sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Anschluss auch in höheren Instanzen erfolgen.

3

Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Nebenklägerin einen entsprechenden Antrag stellt.

4

Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts in der Vorinstanz steht der rechtlichen Prüfung und möglichen Annahme eines versuchten Delikts in der Revisionsinstanz nicht zwingend entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 212 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 18. Juni 2024, Az: 3 KLs 5041 Js 964/24

Tenor

1. Frau V. H. ist zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.

2. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin G. H. aus L. als Beistand bestellt.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:

Die Nebenklägerin konnte eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 Rn. 1). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 4 StR 372/23). Die mit Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 Rn. 4).

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Tschakert