Bestellung anwaltlichen Beistands für Nebenkläger nach §397a Abs.1 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger beantragte die Bestellung eines Rechtsanwalts als anwaltlichen Beistand nach §397a Abs.1 StPO. Das LG hatte die Nebenklage nur wegen gefährlicher Körperverletzung zugelassen und aufgrund angeblichen strafbefreienden Rücktritts von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags abgesehen. Der Nebenkläger strebt in der Revision eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags an. Der BGH gab dem Antrag statt, da das Revisionsverfahren die Rechtsposition des Nebenklägers berühren kann.
Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach §397a Abs.1 StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach §397a Abs.1 StPO ist zu gewähren, wenn durch das Rechtsmittel des Angeklagten eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist, die die Rechte des Nebenklägers berühren kann.
Auch wenn die Nebenklage in der Vorinstanz nur für einen anderen Tatvorwurf zugelassen war, rechtfertigt die Verfolgung eines weitergehenden Tatvorwurfs im Revisionsverfahren die Bestellung eines anwaltlichen Beistands, sofern dadurch die Interessen des Nebenklägers betroffen werden.
Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts durch die Vorinstanz schließt die Bestellung eines anwaltlichen Beistands nicht aus, wenn im Revisionsverfahren die Aufhebung dieser Feststellung und damit eine geänderte Würdigung des Tatgeschehens angestrebt wird.
Für die Bestellung kommt es auf die mögliche Auswirkungen des Revisionsverfahrens auf die Rechtsposition des Nebenklägers an, nicht auf den bisherigen Umfang der in der Vorinstanz erfolgten Zulassung der Nebenklage.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 5. Oktober 2022, Az: 2 KLs - 502 Js 16604/21
nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 2 StR 521/23, Urteil
Tenor
Dem Nebenkläger D. wird auf seinen Antrag Rechtsanwalt B. aus F. als anwaltlicher Beistand bestellt.
Gründe
Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. aus F. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als anwaltlichen Beistand zu bestellen, hat Erfolg.
Zwar hat das Landgericht die Nebenklage gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, § 396 StPO (nur) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zugelassen und ist der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden. Das Landgericht hat von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags indessen nur deshalb abgesehen, weil es angenommen hat, der Angeklagte sei „von dem Versuch eines Tötungsdelikts“ zum Nachteil des Nebenklägers „strafbefreiend zurückgetreten“. Mit seiner Revision, auf die Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen der Generalbundesanwalt beantragt hat, erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags. Damit sind die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 4 StR 372/23, juris Rn. 1).
| Dr. Menges | |
| Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof |