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BGH·4 StR 184/18·16.10.2018

Wechsel in der Person des Beistands

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin beantragte, ihre zunächst beigeordnete Rechtsanwältin durch eine andere Rechtsanwältin als Beistand zu ersetzen. Der BGH wies den Antrag zurück. Die Beiordnung der ersten Instanz wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz; ein Wechsel erfordert wichtige Gründe nach entsprechender Anwendung des § 143 StPO. Ein bloßer Vertretungswunsch genügt nicht.

Ausgang: Antrag der Nebenklägerin auf Wechsel des beigeordneten Beistands mangels wichtiger Gründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Beistands durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz.

2

Ein Wechsel in der Person des beigeordneten Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht.

3

Für einen Wechsel des Beistands muss die Antragstellerin substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände einen wichtigen Grund begründen; bloße Wunschbekundungen genügen nicht.

4

Fehlt ein solcher substantiierten Vortrag, ist der Antrag auf Bestellung eines anderen Beistands zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 143 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Juni 2018, Az: 4 StR 184/18, Beschluss

vorgehend LG Münster, 12. Januar 2018, Az: 9 KLs 18/17

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Kl. , ihr anstelle von Rechtsanwältin Ku. aus K. Rechtsanwältin B. aus N. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B. vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.

Sost-Scheible