Nebenklage: Auswechselung des Beistands eines Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger beantragt die Auswechslung seines bestellten Beistands zugunsten eines anderen Rechtsanwalts. Das Gericht weist den Antrag zurück, da die erstinstanzliche Beiordnung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung auch für die Revisionsinstanz fortwirkt. Ein Wechsel setzt einen wichtigen Grund nach § 143a Abs. 2 StPO voraus. Bloße pauschale Vorwürfe wie angebliche Unerreichbarkeit oder schlechte Kooperation reichen nicht aus, zumal diese bestritten sind.
Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf Auswechslung des bestellten Beistands mangels wichtigen Grund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Beistands durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.
Eine Auswechslung des bestellten Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht.
Pauschale Angaben zur angeblichen Unerreichbarkeit oder allgemeinen schlechten Kooperation des Beistands begründen keinen wichtigen Grund für dessen Auswechslung.
Dass der bestellte Beistand seinerseits seine Entpflichtung begehrt, begründet für sich genommen keinen Auswechslungsgrund.
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 2. April 2024, Az: 2 Ks - 2 Js 54963/23
nachgehend BGH, 26. Februar 2025, Az: 2 StR 454/24, Urteil
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers A. E. , ihm anstelle von Rechtsanwalt M. aus G. Rechtsanwalt L. aus L. als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Nebenklägers, ihm anstelle des bisher bestellten Beistands einen anderen Beistand zu bestellen, bleibt ohne Erfolg.
Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 5. Januar 2024 wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18, Rn. 1, und vom 27. Juni 2024 – 5 StR 326/23, Rn. 1).
An einem solchen Grund fehlt es. Weder nach dem Vorbringen des Nebenklägers noch nach dem seines bestellten Beistands besteht in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO Anlass für eine Auswechslung des Beistands. Der bestellte Beistand hat bestritten, für den Nebenkläger schlecht erreichbar zu sein. Entsprechender pauschaler Vortrag rechtfertigt eine Auswechslung ebenso wenig wie die (ebenfalls bestrittenen) Hinweise auf eine „sehr schlechte[…] Kooperation“ oder darauf, dem Nebenkläger seien „[v]ersicherungstechnische Sachen erzählt“ worden, „die im Nachhinein in keinster Weise zutreffend“ gewesen seien. Dass der bestellte Beistand die einen Wechsel nicht rechtfertigenden Ausführungen des Nebenklägers seinerseits zum Anlass nimmt, um seine Entpflichtung nachzusuchen, begründet die entsprechende Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21, Rn. 4).
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