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BGH·5 StR 326/23·27.06.2024

Aufhebung der Beistandsbestellung wegen Erkrankung und Bestellung des vom Nebenkläger benannten Beistands

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/BeistandStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger beantragte die Bestellung des von ihm bezeichneten N. anstelle des bisherigen Beistands W. Der BGH hob die Bestellung des W. auf, weil dessen längerfristige Erkrankung eine angemessene Vertretung nicht mehr gewährleistet. Zugleich bestellte das Gericht den bezeichneten N.; Ruhestand und kurze Vorbereitungszeit standen dem nicht entgegen. Eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung wurde abgelehnt, da sie zu Ungleichbehandlungen ohne erhebliche Verfahrensvereinfachung geführt hätte.

Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf Bestellung des von ihm benannten Beistands stattgegeben; Bestellung des bisherigen Beistands wegen Erkrankung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Beistands ist aufzuheben, wenn aufgrund längerfristiger Erkrankung des Beistands die angemessene und ordnungsgemäße Vertretung des Nebenklägers nicht mehr gewährleistet ist.

2

Der vom Nebenkläger bezeichnete Beistand ist zu bestellen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen (vgl. § 397a Abs. 3 Satz 2, § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO).

3

Der Eintritt in den Ruhestand eines Rechtsanwalts hindert dessen Bestellung als Beistand nicht nach § 138 Abs. 1 und 3 StPO.

4

Die Anordnung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nach § 397b Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn sie keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der übrigen Nebenkläger bewirkt und eine bedeutsame Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erreicht.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO§ 143 StPO aF§ 397a Abs. 3 Satz 2 StPO§ 142 Abs. 5 Satz 3 StPO§ 138 Abs. 1 StPO§ 138 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug, Urteil

nachgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

nachgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

nachgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil

nachgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

nachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

Tenor

Dem Nebenkläger G. wird auf seinen Antrag N. anstelle von Rechtsanwalt W. zum Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Bestellung von Rechtsanwalt W. ist in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO (vgl. LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 397a Rn. 41; zur analogen Anwendung von § 143 StPO aF BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18 mwN) aufzuheben, weil eine angemessene Vertretung des Nebenklägers aufgrund der längerfristigen Erkrankung des Beistands nicht mehr gewährleistet ist.

2

An seiner statt ist der vom Nebenkläger bezeichnete N. zu bestellen, weil wichtige Gründe nicht entgegenstehen (§ 397a Abs. 3 Satz 2, § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO). Dass der Universitätsprofessor in den Ruhestand getreten ist, hindert seine Wahl nach § 138 Abs. 1 und 3 StPO nicht (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 138 Rn. 18; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 138 Rn. 5; MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 138 Rn. 10). Ebenso wenig steht die Kürze der Zeit bis zur Revisionshauptverhandlung seiner Bestellung entgegen, weil er als ehemaliger Beistand des verstorbenen Nebenklägers M. in den Verfahrensstoff eingearbeitet ist, wie er auf Nachfrage versichert hat. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Anordnung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nach § 397b Abs. 1 StPO hätte hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Nebenklägern ohne bedeutsame Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens bedeutet.

Cirener