Revision verworfen: Mängel in Darstellung molekulargenetischer Befunde ohne Revisionsfolge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat bemängelt die unzureichende Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen, schließt aber eine ursächliche Beeinflussung des Urteils aus. Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, der zu einer zum Nachteil des Angeklagten erfolgten Fehlentscheidung geführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Darlegung und Bewertung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen müssen den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung in den Urteilsgründen genügen; eine unzureichende Darstellung begründet einen Rechtsfehler.
Ein darstellungsbedingter Fehler bei der Wiedergabe forensischer Befunde ist revisionsrechtlich nur dann entscheidungserheblich, wenn das Urteil hierauf beruht oder die Überzeugungsbildung des Tatrichters maßgeblich beeinträchtigt wurde.
Liegt daneben eine tragfähige Überzeugungsbildung aus anderen Indizien vor, kann das Urteil trotz Mängeln in der Darstellung molekulargenetischer Befunde Bestand haben.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 17. November 2021, Az: 9 KLs 51/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2022 zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus anderen Indizien gewonnen.
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