Verwerfung der Revision trotz unvollständiger DNA‑Wahrscheinlichkeitsaussage
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Hannover ein und rügten die unzureichende Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen. Der BGH erkennt die fehlende numerische biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage als Rechtsfehler an. Er betrachtet den Fehler jedoch als nicht entscheidungserheblich angesichts weitgehender Geständnisse und zahlreicher belastender Indizien und verwirft die Revisionen als unbegründet.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; formeller DNA‑Darstellungsfehler als nicht entscheidungserheblich angesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen einschließlich der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form wiedergeben.
Fehlt die numerische biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage in den Urteilsgründen, liegt hierin ein darstellungsbedingter Rechtsfehler der Beweiswürdigung.
Ein derartiger Darstellungsfehler führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils; das Revisionsgericht kann nach § 337 Abs. 1 StPO die Aufhebung ausschließen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Urteil nicht auf diesem Fehler beruht.
Bei weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und einer Vielzahl belastender Indizien kann ein formeller Fehler in der Darstellung forensischer Ergebnisse als nicht entscheidungserheblich angesehen werden.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 16. Mai 2022, Az: 39 Ks 25/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2022 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2022 4 StR 140/22; vom 8. Oktober 2019 2 StR 341/19). Es fehlt insoweit die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. zu den Einzelheiten KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Vielzahl belastender Indizien aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi